Art. 1 Unter dem Namen «Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure» (Union des amateurs suisses d'ondes courtes, Unione radioamatori di onde corte svizzeri, Union of Swiss Short Wave Amateurs), nachstehend USKA genannt, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Normen des Zivilgesetzbuches über Vereine sind auf diese Vereinigung anwendbar, soweit sie durch die nachfolgenden statutarischen Bestimmungen nicht abgeändert werden.
Art. 2 Der Sitz der USKA befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
Art. 3 Der Zweck der USKA besteht, unter Ausschluss jeder wirtschaftlichen Tätigkeit, in der Förderung des Amateurfunks auf allen ihm zustehenden Frequenzbändern und in allen zugelassenen Sendearten, hauptsächlich durch:
1. Wahrung der Interessen des Amateurfunkdienstes und seiner Konzessionäre gegenüber schweizerischen Behörden sowie internationalen Körperschaften, insbesondere in bezug auf die Erhaltung und Erweiterung der benötigten Frequenzbänder, die Errichtung von Aussenantennen und die sich aus der ungenügenden Verträglichkeit elektronischer Geräte gegenüber elektromagnetischen Einstrahlungen ergebenden Probleme;
2. Mitgliedschaft und Vertretung der Funkamateure der Schweiz in der «International Amateur Radio Union» (IARU);
3. Unterstützung wissenschaftlicher und technischer Institutionen durch Beobachtungen und Versuche;
4. Hilfeleistung bei Notfällen im Rahmen der Vorschriften über die Amateurfunkkonzession;
5. Betreuung der Mitglieder ohne Fähigkeitsausweis für Funkamateure im Sinne der Ziele der USKA
6. Veranstaltung von Wettbewerben, Zusammenkünften und Kursen sowie Stiftung von Diplomen;
7. Herausgabe eines Vereinsorgans, Unterhalt einer Bibliothek, Verbreitung von Informationen auf den Amateurfunkbändern, Aufklärung der Öffentlichkeit;
8. Vermittlung von QSL-Karten für die Mitglieder (ausgenommen Auslandmitglieder);
9. Zusammenarbeit mit ausländischen Funkamateurvereinigungen.
Art. 4 Aktivmitglieder sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die zur Bedienung einer Amateur-Sendestation berechtigt sind.
Art. 5 Passivmitglieder sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die nicht zur Bedienung einer Amateur-Sendestation berechtigt sind.
Art. 6 Jungmitglieder sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die nicht zur Bedienung einer Amateur-Sendestation berechtigt sind und das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Art. 7 Auslandmitglieder sind Personen ausländischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz.
Art. 8 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die USKA oder das Amateurfunkwesen besonders verdient gemacht haben.
Art. 9 Kollektivmitglieder können werden:
1. Vereine
2. Private und öffentliche Institutionen
3. Unternehmen
4. Abteilungen der Bundesverwaltung.
Art. 10 Die Aufnahme als Aktiv-, Passiv-, Jung- oder Auslandmitglied erfolgt durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss innert zwei Monaten nach Eingang erfolgen. Gegen die Ablehnung, die nicht begründet werden muss, kann der Bewerber innert Monatsfrist schriftlich Rekurs erheben, der durch die Delegiertenversammlung behandelt wird; die Gründe der Ablehnung sind im Rekursverfahren bekanntzugeben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aufnahme von Kollektivmitgliedern erfolgen durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder einer Sektion.
Art. 10bis Die Mitglieder sind verpflichtet, die vorliegenden Statuten, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Amateurfunkdienst und die Empfehlungen der IARU sowie der IARU Region 1 zu befolgen.
Art. 11 Die Mitgliedschaft erlischt infolge:
1. Austritt auf das Ende eines Jahres, der vor dem 1. Dezember schriftlich erklärt werden muss;
2. Streichung durch den Vorstand wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung;
3. Ausschluss gemäss Art. 12;
4. Tod.
Nach Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ehemalige Mitglied alle Rechte gegenüber der USKA.
Art. 12 Mitglieder, die der USKA zum Schaden oder zur Unehre gereichende Handlungen begangen haben, können durch den Vorstand ohne Angabe der Gründe ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert Monatsfrist schriftlich an die Delegiertenversammlung rekurrieren; der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Gründe des Ausschlusses sind im Rekursverfahren bekanntzugeben. Rechtskräftig gewordene Ausschlüsse können im Vereinsorgan bekanntgegeben werden. Die Wiederaufnahme erfolgt nur mit Zustimmung der Delegiertenversammlung.
Art. 13 Die Mitglieder können sich in Sektionen betätigen, die sich selbständig organisieren und verwalten. Auf einzelne Gebiete der Amateurfunktätigkeit ausgerichtete Interessegruppen oder Vereine werden nicht als Sektionen anerkannt. Jede Sektion gibt sich eigene Statuten, die mit den Statuten der USKA in Einklang stehen und die durch den Vorstand der USKA zu genehmigen sind. Nichtmitglieder der USKA haben in den Sektionen kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 14 Die Sektionen orientieren den Vorstand der USKA über ihren Bestand, indem sie jeweils auf Jahresende eine Mitgliederliste und die Zusammensetzung ihres Vorstandes einsenden. Sektionen, welche diese Bestimmung trotz Mahnung nicht erfüllen, werden als inaktiv betrachtet und haben kein Anrecht auf Vertretung an der Delegiertenversammlung.
Art. 15 Bei der Wahl der Delegierten an die Delegiertenversammlung und bei der Festsetzung der von ihnen zu vertretenden Meinung müssen Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder der USKA stimmberechtigt sein. Das Mitglied darf sein Stimm- und Wahlrecht nur in einer einzigen Sektion ausüben.
Art. 16 Die Sektionen verkehren ausschliesslich durch Vermittlung des Vorstandes der USKA mit Behörden und Privaten, soweit nicht Interessen der betreffenden Sektion allein berührt werden. Es ist den Sektionen nicht gestattet, im Namen der USKA aufzutreten.
Art. 17 Die für die Tätigkeit erforderlichen Mittel werden beschafft durch:
1. Jahresbeiträge der Mitglieder;
2. Einnahmen aus Inseraten im Vereinsorgan und aus anderen Werbeträgern;
3. Erlöse aus Abonnementen auf das Vereinsorgan;
4. Kapitalerträge;
5. Entschädigungen für Dienstleistungen;
6. Schenkungen;
7. Überschüsse aus Veranstaltungen.
Art. 18 Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Ehrenmitglieder, der Vorstand und dessen Mitarbeiter sind von der Beitragspflicht befreit. Auf begründetes Gesuch kann der Vorstand Aktiv-, Passiv- und Jungmitgliedern den Beitrag jeweils für ein Jahr ermässigen oder erlassen.
Art. 19 Aktivmitglieder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und Jungmitglieder bezahlen den halben Aktivmitgliederbeitrag. Familienangehörige eines Mitgliedes, die im gleichen Haushalt wohnen und die auf die Zustellung des Vereinsorgans verzichten, bezahlen den halben Beitrag ihrer Kategorie. Der Beitrag für Kollektivmitglieder wird individuell festgesetzt.
Art. 20 Die Mitglieder trifft keine Haftbarkeit für die Verpflichtungen des Vereins. Für diese haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 21 Die von der Delegiertenversammlung angenommenen Anträge gemäss Art. 24, Ziffern 1 bis 6 und 13, werden innert vier Wochen in einer brieflichen Urabstimmung den Aktiv- und Ehrenmitgliedern zur Bestätigung oder Ablehnung unterbreitet. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als angenommen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Art. 38. Das Abstimmungsergebnis wird durch die Rechnungsrevisoren festgestellt und im Vereinsorgan veröffentlicht. Die Delegiertenversammlung kann ein Treuhandbüro oder einen Notar mit der Stimmenauszählung beauftragen.
Art. 22 Die ordentliche Delegiertenversammlung wird spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, das vom 1. Januar bis 31. Dezember dauert, abgehalten. Jede Sektion entsendet auf eigene Kosten höchstens zwei volljährige Mitglieder der USKA, wovon mindestens ein Aktiv- oder Ehrenmitglied, als Delegierte. Bei Abstimmungen und Wahlen verfügt jede Sektion über eine Stimme. Den Vorsitz führt der Präsident, in seiner Vertretung der Vizepräsident. Der Ort wird vorn Vorstand bestimmt.
Art. 23 Ort und Datum der ordentlichen Delegiertenversammlung werden vom Vorstand mindestens drei Monate vor der Abhaltung im Vereinsorgan bekanntgegeben. Die Sektionen müssen Anträge mindestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung dem Vorstand schriftlich einreichen. Dieser teilt die Traktandenliste und die zu behandelnden Anträge mindestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung den Sektionen mit. Es kann nur über Anträge beschlossen werden, die den Sektionen termingerecht bekanntgegeben wurden. Für alle Fristen ist das Datum des Poststempels massgebend.
Art. 24 Die ordentliche Delegiertenversammlung behandelt folgende Geschäfte:
1. Entlastung des Vorstandes aufgrund der Jahresberichte über die Geschäftsführung;
2. Genehmigung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz für das abgelaufene Jahr aufgrund der Berichte des Kassiers und der Rechnungsrevisoren;
3. Genehmigung des Voranschlages für das angebrochene Jahr;
4. Festsetzung der Jahresbeiträge nach Mitgliederkategorien für das nächste Jahr;
5. Anträge der Sektionen und des Vorstandes;
6. Statutenänderungen;
7. Wahl der Rechnungsrevisoren;
8. Anerkennung neuer Sektionen;
9. Aufnahme von Kollektivmitgliedern;
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
11. Bestellung von Sonderausschüssen;
12. Rekurse gegen die Ablehnung von Aufnahmegesuchen bzw. gegen Ausschlüsse;
13. Auflösung der Vereinigung.
Art. 25 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr; im Falle von Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet das einfache Mehr; im Falle von Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, worauf bei erneuter Stimmengleichheit das Los entscheidet. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der vertretenen Sektionen geheime Stimmabgabe verlangt. Die Delegiertenversammlung bleibt bis zur offiziellen Beendigung beschlussfähig.
Art. 26 Über die Verhandlungen führt der Sekretär ein Protokoll, von dem die Sektionen innert Monatsfrist eine Abschrift erhalten. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens zwei Monate nach der Delegiertenversammlung Einsprache erhoben wird. Die Beschlüsse sowie Wahlergebnisse werden im Vereinsorgan veröffentlicht und, soweit sie der Urabstimmung unterliegen, den Aktiv- und Ehrenmitgliedern brieflich bekanntgegeben.
Art. 27 Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes, eines Viertels der Sektionen oder eines Fünftels der Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder abgehalten. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Abhaltung unter Bekanntgabe der Traktanden und Anträge zu erfolgen. Im übrigen gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Delegiertenversammlung.
Art. 28 Der Vorstand setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:
1. Präsident;
2. Vizepräsident;
3. Sekretär;
4. Kassier;
5. KW-Verkehrsleiter;
6. UKW-Verkehrsleiter;
7. Verkehrsleiter für digitale Betriebsarten;
8. Verbindungsmann zur IARU;
9. Verbindungsmann zu Behörden Schweiz
Art. 29 In den Vorstand sind volljährige Aktiv- und Ehrenmitglieder schweizerischer Staatsangehörigkeit wählbar, die der USKA in den vorhergehenden vier Jahren ununterbrochen als Aktiv- oder Ehrenmitglied angehört haben. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und endet am Tage der Delegiertenversammlung.
Art. 30 Der Vorstand wird durch die Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder im Januar brieflich und geheim gewählt. Von mindestens 3 Aktiv- und/oder Ehrenmitgliedern unterzeichnete Wahlvorschläge sind dem Vorstand jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres unter Beilegung einer vom Kandidaten unterzeichneten kurzgefassten Biographie vorzulegen, die den Wählern zusammen mit der Wahlkarte zugestellt wird. Die bisherigen Vorstandsmitglieder gelten als angemeldet, sofern sie nicht bis zum 1. August des Vorjahres ihren Rücktritt eingereicht haben. Sind für vakante Ämter keine Wahlvorschläge eingegangen, so räumt der Vorstand eine bis zum 15. November des Vorjahres laufende Nachfrist für die Nominierung von Kandidaten für diese Ämter ein. Das Wahlergebnis wird durch die Rechnungsrevisoren festgestellt und im Vereinsorgan veröffentlicht. Die Delegiertenversammlung kann ein Treuhandbüro oder einen Notar mit der Stimmauszählung beauftragen. Sofern sich für ein Amt nur ein einziger Kandidat bewirbt, gilt dieser als in stiller Wahl gewählt.
Art. 31 Der Vizepräsident übernimmt in der Regel bei Vakanz den Posten des Präsidenten. Aus Zweckmässigkeitsgründen können die Ämter des Sekretärs und Kassiers von der gleichen Person versehen werden. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, der Präsident höchstens dreimal.
Art. 32 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die zur Erreichung der Zwecke der USKA notwendig oder wünschenswert sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, soweit sie durch die Urabstimmung ratifiziert wurden;
2. Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Voranschlages;
3. Herausgabe des Vereinsorgans, Wahl des Redaktors und des Inserateverwalters;
4. QSL-Service und Wahl des Leiters des QSL-Büros;
5. Aufstellung von Richtlinien für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter (Redaktor und regelmässige Mitarbeiter des Vereinsorgans, Inserateverwalter, Leiter des QSL-Büros, Bibliothekar usw.);
6. Ständiger Kontakt mit der Konzessionsbehörde;
7. Wahrung der Interessen in der IARU und in internationalen Körperschaften;
8. Wahl weiterer Mitarbeiter;
9. Genehmigung der Sektionsstatuten;
10. Durchführung der Delegiertenversammlung;
11. Durchführung der Vorstandswahlen.
Die Mitglieder des Vorstandes erstatten alljährlich der ordentlichen Delegiertenversammlung zuhanden der Mitglieder Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 33 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Personen beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 34 Der Vorstand, dessen Mitarbeiter sowie Delegierte an Konferenzen üben ihr Amt in der Regel ehrenamtlich aus. Die entstehenden Auslagen gehen zulasten der USKA. Für mit grosser Arbeitslast verbundene Vorstandsämter bzw. Mitarbeiterposten kann eine Entschädigung ausgerichtet werden, die gemäss Art. 24, Ziffer 3, von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird.
Art. 35 Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren sowie einen Stellvertreter. Dieses Amt können Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder oder ein Treuhandbüro versehen. Die Amtsdauer beträgt für Mitglieder vier Jahre, wobei alle zwei Jahre ein Rechnungsrevisor neu gewählt wird. Ein Rechnungsrevisor ist für höchstens eine Amtsdauer wieder wählbar.
Art. 36 Die Rechnungsrevisoren haben das Recht, jederzeit die Bücher, den Kassa- und Vermögensstand zu prüfen. Sie erstatten der Delegiertenversammlung alljährlich Bericht über die Kassaführung, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz. Ferner stellen sie die Ergebnisse der Urabstimmungen und Vorstandswahlen fest, sofern die Delegiertenversammlung diese Aufgabe nicht einem Treuhandbüro oder einem Notar übertragen hat.
Art. 37 Zur Bearbeitung spezieller Probleme oder zur Ausführung besonderer Aufgaben kann die Delegiertenversammlung Sonderausschüsse bestellen.
Art. 37bis Streitigkeiten über die Anwendung der Statuten und Reglemente (ausgenommen Wettbewerbsreglemente), bei denen auf der einen Seite der Vorstand, auf der anderen Seite eine Sektion oder ein Mitglied Partei ist, werden endgültig durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht geschlichtet. Für abgelehnte Aufnahmegesuche (Art.10) und für Ausschlüsse von Mitgliedern (Art. 12) ist das Schiedsgericht nicht zuständig.
Art. 38 Die Auflösung der USKA kann durch eine Urabstimmung auf Antrag der Delegiertenversammlung mit einem Mehr von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Wird innert fünf Jahren keine entsprechende, von der IARU anerkannte Vereinigung gegründet, geht das Vermögen an die «Schweizerische Radio-Aktion für bedürftige Blinde und Invalide» über.
Art. 39 Für die Auslegung der vorliegenden Statuten ist der deutschsprachige Text massgebend.
Art. 40 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 23. Januar 1955 und deren nachträgliche Änderungen. Sie sind mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 23. April 1972 in Kraft getreten.
Ausgabe August 1993.
In dieser Ausgabe sind die am 25. März 1974, 31. März 1976, 28. März 1977, 11. April 1981, 19. April 1983, 15. April 1985, 15. April 1986, 15. April 1987, 21. April 1993, 24. April 1997 26. April 2000 und 24. Feb. 2001 beschlossenen Änderungen enthalte